Sind Anwaltskosten in der Berufung erstattungsfähig, wenn zuvor bereits eine Gewerkschaftsvertretung tätig war?
Die Rechtsfrage
Sind Anwaltskosten in der Berufung erstattungsfähig, wenn zuvor bereits eine Gewerkschaftsvertretung tätig war?
Entscheidung und Einordnung
Das BAG hielt die nachträgliche Beauftragung eines Rechtsanwalts in der konkreten Berufungssituation für zweckentsprechend. Eine vorherige und fortbestehende Vertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH schloss die Erstattung der Anwaltskosten nicht von vornherein aus.
Für Berufungs- und Revisionsverfahren gilt der Kostenerstattungsausschluss des § 12a ArbGG nicht wie im ersten Rechtszug. Die anwaltliche Beauftragung bleibt allerdings am Missbrauchsverbot zu messen. Ist ein Verbandsvertreter bereits tätig, kommt es darauf an, ob die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit nach Prozessstand und verbleibenden Handlungsmöglichkeiten noch sinnvoll war.
Hier lag die Mandatierung Monate vor dem Termin; der Anwalt brachte später entscheidungserheblichen Vortrag ein. Die Entscheidung bietet somit keinen Freibrief für nutzlose Doppelvertretung. Sie schützt die nachvollziehbare Wahl anwaltlicher Unterstützung in einer noch offenen Rechtsmittelsituation.
Normen und Quelle
§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO; § 64 Abs. 7 ArbGG; § 12a ArbGG.
BAG, Beschluss vom 18.04.2024 – 4 AZB 24/23 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 9–15.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.