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Rechtsprechung

Pauschgebühr: Verfassungsbeschwerde verlangt substantiierte Auseinandersetzung

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2024 – 1 BvR 1680/24 – Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines vorzeitig entpflichteten Strafverteidigers nicht zur Entscheidung an. Er hatte eine Grundrechtsverletzung nicht in der erforderlichen Weise begründet.

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2024 – 1 BvR 1680/24
Welche Anforderungen gelten an eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr oder eines Vorschusses?

Die Rechtsfrage

Welche Anforderungen gelten an eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr oder eines Vorschusses?

Entscheidung und Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines vorzeitig entpflichteten Strafverteidigers nicht zur Entscheidung an. Er hatte eine Grundrechtsverletzung nicht in der erforderlichen Weise begründet.

Das angegriffene Oberlandesgericht hatte maßgeblich auf den noch fehlenden Abschluss des Strafverfahrens abgestellt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts setzte sich der Beschwerdeführer weder ausreichend mit diesem tragenden Gesichtspunkt noch mit der Frage auseinander, warum für ihn als vorzeitig entbundenen Verteidiger andere Maßstäbe gelten müssten.

Der Beschluss bestätigt deshalb nicht allgemein, dass ein Vorschuss vor Verfahrensabschluss ausgeschlossen wäre. Es handelt sich um eine Nichtannahme wegen unzureichender Substantiierung. Für die Praxis ist entscheidend, die tragenden Ablehnungsgründe, die konkrete Belastung und den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab präzise miteinander zu verknüpfen.

Normen und Quelle

§ 51 RVG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG.

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2024 – 1 BvR 1680/24 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 1–4.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.