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Rechtsprechung

Erledigungsgebühr: Besondere anwaltliche Mitwirkung und Ursächlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2025 – 6 E 291/24 – Das OVG Nordrhein-Westfalen verneinte die Erledigungsgebühr in einem Verfahren über die Reaktivierung einer Beamtin. Erforderlich war eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging und die Erledigung verursachte.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2025 – 6 E 291/24
Entsteht eine Erledigungsgebühr schon deshalb, weil die Behörde während des Klageverfahrens den begehrten Verwaltungsakt erlässt?

Die Rechtsfrage

Entsteht eine Erledigungsgebühr schon deshalb, weil die Behörde während des Klageverfahrens den begehrten Verwaltungsakt erlässt?

Entscheidung und Einordnung

Das OVG Nordrhein-Westfalen verneinte die Erledigungsgebühr in einem Verfahren über die Reaktivierung einer Beamtin. Erforderlich war eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging und die Erledigung verursachte.

Eine rechtliche Kausalitätsvermutung enthält Nr. 1002 VV RVG nicht. Eine tatsächliche Vermutung kann bei einer auf Aufhebung oder Änderung gerichteten Tätigkeit und einer anschließenden entsprechenden Behördenentscheidung bestehen. Sie greift nicht durch, wenn konkrete Umstände gegen die Ursächlichkeit sprechen.

Der bloße Rat, nach einer anderweitig eingetretenen Erledigung die passende Prozesserklärung abzugeben, ersetzte die fehlende besondere Mitwirkung hier nicht. In der Abrechnung müssen deshalb die zusätzliche Tätigkeit, ihr zeitlicher Ablauf und ihr Beitrag zur Sachentscheidung der Behörde bezeichnet werden.

Normen und Quelle

Nr. 1002 VV RVG; Nr. 1003 VV RVG; Nr. 3100 VV RVG; § 165 VwGO.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2025 – 6 E 291/24 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 7–13.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.