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Rechtsprechung

Mehrere Mandanten: Zahlungen, Einzelhaftung und gemeinsame Vergütung

OLG München, Beschluss vom 14.04.2025 – 11 W 1368/24 e – Das OLG München unterscheidet die insgesamt verdiente Vergütung von der persönlichen Haftung jedes Auftraggebers. Bei gemeinsamer Vertretung in derselben Angelegenheit schuldet jeder Auftraggeber grundsätzlich die Vergütung, die bei seiner alleinigen Vertretung entstanden wäre; insgesamt darf der Anwalt die Vergütung nur einmal erhalten.

OLG München, Beschluss vom 14.04.2025 – 11 W 1368/24 e
Wie sind bereits geleistete Zahlungen einzelner Auftraggeber bei der Vergütungsfestsetzung gegen weitere Auftraggeber zu berücksichtigen?

Die Rechtsfrage

Wie sind bereits geleistete Zahlungen einzelner Auftraggeber bei der Vergütungsfestsetzung gegen weitere Auftraggeber zu berücksichtigen?

Entscheidung und Einordnung

Das OLG München unterscheidet die insgesamt verdiente Vergütung von der persönlichen Haftung jedes Auftraggebers. Bei gemeinsamer Vertretung in derselben Angelegenheit schuldet jeder Auftraggeber grundsätzlich die Vergütung, die bei seiner alleinigen Vertretung entstanden wäre; insgesamt darf der Anwalt die Vergütung nur einmal erhalten.

Bereits geleistete Zahlungen reduzieren den noch offenen Gesamtanspruch. Vor der Festsetzung ist außerdem eine Tilgungsbestimmung zu prüfen. Die Zahlung genau eines bestimmten Rechnungsbetrags kann bei mehreren unterschiedlichen Forderungen eine solche Bestimmung erkennen lassen.

Im entschiedenen Fall konnte der verbleibende Betrag gegen zwei Auftraggeber festgesetzt werden, jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass er insgesamt nur einmal zu zahlen war. Ein Rechner für den Zuschlag nach Nr. 1008 beantwortet daher noch nicht, welcher konkrete Restbetrag von welchem Mandanten verlangt werden kann.

Normen und Quelle

§ 7 Abs. 1 und 2 RVG; § 11 RVG; Nr. 1008 VV RVG; § 366 Abs. 1 BGB.

OLG München, Beschluss vom 14.04.2025 – 11 W 1368/24 e – amtliche Veröffentlichung, Rn. 29–47.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.