Das Fachportal für anwaltliches GebührenrechtEine Initiative von STEINWACHS

Rechtsprechung

Zeithonorar: Fünffachgrenze ist eine widerlegbare Vermutung

BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23 – Auch bei Zeithonoraren für zivilrechtliche Streitigkeiten spricht eine tatsächliche Vermutung für unangemessene Höhe, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt. Diese Vermutung ist widerlegbar; die Grenze ist kein automatischer Höchstpreis.

BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23
Wie ist ein vereinbartes Zeithonorar auf unangemessene Höhe zu prüfen?

Die Rechtsfrage

Wie ist ein vereinbartes Zeithonorar auf unangemessene Höhe zu prüfen?

Entscheidung und Einordnung

Auch bei Zeithonoraren für zivilrechtliche Streitigkeiten spricht eine tatsächliche Vermutung für unangemessene Höhe, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt. Diese Vermutung ist widerlegbar; die Grenze ist kein automatischer Höchstpreis.

Welche Tätigkeiten miteinander verglichen werden, richtet sich nach der Vergütungsvereinbarung. Selbständige Aufträge können getrennt zu betrachten sein. Bei einer erforderlichen Herabsetzung muss das gewählte Vergütungsmodell erhalten bleiben. Ein Zeithonorar darf nicht durch eine bloße Pauschalkappung in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.

Für die Beurteilung kommt es insbesondere auf die sachgerechte Wahl des Modells, den Stundensatz und die angemessene Bearbeitungszeit an. Die Entscheidung verlangt eine auftragsbezogene Gegenüberstellung mit den fiktiven gesetzlichen Gebühren und eine nachvollziehbare Tätigkeitsdokumentation. Sie erlaubt weder eine pauschale Honorarmultiplikation noch eine pauschale Kürzung.

Normen und Quelle

§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG; § 242 BGB.

BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23 – amtliche Veröffentlichung, Leitsätze a–c; Rn. 14–22 und 45–52.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.