Ist die auf eine Haftbefehlseröffnung beschränkte Pflichtverteidigerbestellung lediglich als Einzeltätigkeit abzurechnen?
Die Rechtsfrage
Ist die auf eine Haftbefehlseröffnung beschränkte Pflichtverteidigerbestellung lediglich als Einzeltätigkeit abzurechnen?
Entscheidung und Einordnung
Das OLG München ordnete die Tätigkeit dem Gebührenabschnitt für die Verteidigung zu. Auch bei einer auf einen einzelnen Haftbefehlseröffnungstermin beschränkten Beiordnung können Grundgebühr und Verfahrensgebühr nebeneinander entstehen. Die Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins genügten hierfür.
Die Terminsgebühr setzt bei der Haftbefehlseröffnung mehr als die bloße Verkündung des Haftbefehls voraus. Im entschiedenen Fall war nach dem Protokoll unter Mitwirkung des Verteidigers über die Haftfrage verhandelt worden; deshalb erkannte das Gericht auch diese Gebühr mit Zuschlag an.
Der Beschluss betrifft einen ausdrücklich bestellten Pflichtverteidiger. Bestellung, Haftstatus und konkreter Terminverlauf bleiben einzeln zu prüfen. Die in der Entscheidung genannten Eurobeträge beziehen sich auf den dort maßgeblichen historischen Gebührenstand und sind keine aktuellen Tabellenwerte.
Normen und Quelle
Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG; Nr. 4101 VV RVG; Nr. 4103 VV RVG; Nr. 4105 VV RVG.
OLG München, Beschluss vom 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 16–23.