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Rechtsprechung

Terminsgebühr: Der bloße Verweis auf einen zuständigen Vorgesetzten genügt nicht

BayVGH, Beschluss vom 26.03.2026 – 24 C 25.2064 – Der BayVGH verneinte eine Terminsgebühr, weil der Sachbearbeiter lediglich eine Nachfrage entgegengenommen und auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten verwiesen hatte. Es fehlte an einem Mindestmaß an inhaltlichem Austausch über eine gütliche Beendigung des Verfahrens.

BayVGH, Beschluss vom 26.03.2026 – 24 C 25.2064
Löst eine Nachfrage beim behördlichen Sachbearbeiter bereits eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung aus?

Die Rechtsfrage

Löst eine Nachfrage beim behördlichen Sachbearbeiter bereits eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung aus?

Entscheidung und Einordnung

Der BayVGH verneinte eine Terminsgebühr, weil der Sachbearbeiter lediglich eine Nachfrage entgegengenommen und auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten verwiesen hatte. Es fehlte an einem Mindestmaß an inhaltlichem Austausch über eine gütliche Beendigung des Verfahrens.

Für eine gebührenauslösende Besprechung bestehen zwar keine hohen Anforderungen. Eine nur abstrakte Einigungsbereitschaft oder reine Verfahrensabsprachen reichen jedoch nicht aus. Lehnt die Gegenseite einen sachbezogenen Austausch von Anfang an ab, lässt sich die notwendige Besprechung nicht durch einseitige Erklärungen herbeiführen.

Die Entscheidung konkretisiert die Grenze der BGH-Rechtsprechung zur telefonischen Erledigungsbesprechung. Maßgeblich ist der tatsächliche Gesprächsinhalt. Ein Vermerk sollte deshalb Gesprächspartner, Vorschlag und Reaktion festhalten; die Bezeichnung als Vergleichsgespräch allein belegt den Gebührentatbestand nicht.

Normen und Quelle

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 3104 VV RVG; § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

BayVGH, Beschluss vom 26.03.2026 – 24 C 25.2064 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 13–17.