Das Fachportal für anwaltliches GebührenrechtEine Initiative von STEINWACHS

Rechtsprechung

Kostenvergleich bei mehreren Parteien: Der Wortlaut bestimmt die Reichweite

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2026 – 6 W 108/25 – Das OLG Brandenburg bestätigte eine Kostenfestsetzung aufgrund der im Vergleich geregelten allgemeinen Quote. Die daneben vereinbarte Ausnahme für bestimmte außergerichtliche Kosten betraf nach ihrem Wortlaut nur das Verhältnis zwischen den beiden Beklagten, nicht zusätzlich das Verhältnis zur Klägerin.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2026 – 6 W 108/25
Wie ist eine vergleichsweise Kostenregelung auszulegen, die allgemeine Quoten und Ausnahmen für einzelne Parteien verbindet?

Die Rechtsfrage

Wie ist eine vergleichsweise Kostenregelung auszulegen, die allgemeine Quoten und Ausnahmen für einzelne Parteien verbindet?

Entscheidung und Einordnung

Das OLG Brandenburg bestätigte eine Kostenfestsetzung aufgrund der im Vergleich geregelten allgemeinen Quote. Die daneben vereinbarte Ausnahme für bestimmte außergerichtliche Kosten betraf nach ihrem Wortlaut nur das Verhältnis zwischen den beiden Beklagten, nicht zusätzlich das Verhältnis zur Klägerin.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Ein abweichender Parteiwille muss wenigstens andeutungsweise in der Kostenregelung zum Ausdruck kommen. Die Vorgeschichte der Vergleichsverhandlungen kann den fehlenden Niederschlag im Text nicht beliebig ersetzen.

Für Mehrparteienvergleiche müssen Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und Vergleichskosten eindeutig zugeordnet werden. Eine nur auf eine bestimmte Kostenpflicht bezogene Ausnahme sollte nicht als vollständiger Verzicht auf sämtliche Erstattungsansprüche verstanden werden. Die Entscheidung zeigt zugleich die Grenze zwischen zulässiger Titelauslegung und einer nachträglichen Änderung des Vergleichsinhalts.

Normen und Quelle

§ 91 Abs. 1 ZPO; § 98 ZPO; § 104 ZPO; § 278 Abs. 6 ZPO.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2026 – 6 W 108/25 – amtliche Veröffentlichung, Gründe 1 Buchst. a.