Wie wirkt sich die Umstellung einer Zahlungsklage auf eine Feststellung zur Insolvenztabelle auf Streitwert und Terminsgebühr aus?
Die Rechtsfrage
Wie wirkt sich die Umstellung einer Zahlungsklage auf eine Feststellung zur Insolvenztabelle auf Streitwert und Terminsgebühr aus?
Entscheidung und Einordnung
Das OLG München bemisst den Wert der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach der zu erwartenden Insolvenzquote. Dies gilt auch, wenn ein bereits anhängiger Zahlungsprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt wird.
Eine zeitliche Staffelung des Streitwerts kann gleichwohl sinnvoll sein: Bei mehreren mündlichen Verhandlungen derselben Instanz entsteht die Terminsgebühr einmal aus dem höchsten Wert, über den verhandelt wurde. Die insolvenzbedingte spätere Wertreduzierung beseitigt deshalb eine bereits aus dem höheren Wert entstandene Gebühr nicht.
Für die Abrechnung sind der Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme, die jeweiligen Anträge und die Verhandlungstermine getrennt festzuhalten. Eine weitere Staffelung wegen einer Antragsrücknahme ist entbehrlich, wenn daraus keine unterschiedliche Gebührenberechnung mehr folgen kann.
Normen und Quelle
§ 182 InsO; § 180 Abs. 2 InsO; § 3 ZPO; § 15 Abs. 2 RVG.
OLG München, Beschluss vom 06.05.2026 – 7 W 412/26 e – amtliche Veröffentlichung, Rn. 6–12.