Die Anlage 1 zum RVG ordnet jeder anwaltlichen Tätigkeit ihre Gebühren zu. Die Einzelansichten enthalten den Tatbestand, die Gebührenangaben, Anmerkungen und die zugehörigen Vorbemerkungen. 228 geltende Nummern; drei weggefallene Nummern sind gesondert gekennzeichnet.
Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.
Teil 1 · Allgemeine Gebühren
- 1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
- 1001 Aussöhnungsgebühr
- 1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt
- 1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig:Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
- 1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig:Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
- 1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen
- 1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht
- 1007 (weggefallen)
- 1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um
- 1009 Hebegebühr
- 1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Teil 2 · Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
- 2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist
- 2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:Die Gebühr 2100 beträgt
- 2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen
- 2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:Die Gebühr 2102 beträgt
- 2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
- 2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:Die Gebühr 2200 beträgt
- 2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist
- 2301 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:Die Gebühr 2300 beträgt
- 2302 Geschäftsgebühr in
- 2303 Geschäftsgebühr für
- 2500 Beratungshilfegebühr
- 2501 Beratungsgebühr
- 2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):Die Gebühr 2501 beträgt
- 2503 Geschäftsgebühr
- 2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
- 2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:Die Gebühr 2503 beträgt
- 2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:Die Gebühr 2503 beträgt
- 2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:Die Gebühr 2503 beträgt
- 2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr
Teil 3 · Zivilsachen und öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeiten
- 3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
- 3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
- 3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3103 (weggefallen)
- 3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
- 3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt
- 3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist
- 3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:Die Gebühr 3200 beträgt
- 3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist
- 3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:Die Gebühr 3202 beträgt
- 3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist
- 3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:Die Gebühr 3206 beträgt
- 3208 Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:Die Gebühr 3206 beträgt
- 3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt
- 3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
- 3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt
- 3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3300 Verfahrensgebühr
- 3301 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt
- 3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers
- 3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat:Die Gebühr 3305 beträgt
- 3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners
- 3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
- 3309 Verfahrensgebühr
- 3310 Terminsgebühr
- 3311 Verfahrensgebühr
- 3312 Terminsgebühr
- 3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren
- 3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren
- 3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt
- 3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
- 3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren
- 3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan
- 3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt
- 3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
- 3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
- 3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO
- 3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)
- 3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren
- 3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG
- 3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt
- 3327 Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens
- 3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind
- 3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)
- 3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- 3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- 3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren
- 3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
- 3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist
- 3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- 3336 (weggefallen)
- 3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens
- 3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG)
- 3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen, entsteht die Gebühr jeweils besonders.
- 3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr
- 3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:Verfahrensgebühr
- 3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall
- 3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist
- 3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt
- 3405 Endet der Auftrag
- 3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind
- 3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind
- 3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
- 3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt
- 3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist
- 3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt
- 3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist
- 3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt
- 3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:Die Gebühr 3506 beträgt
- 3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt
- 3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
- 3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren
- 3514 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt
- 3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren
- 3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren
- 3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren
- 3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren
Teil 4 · Strafsachen
- 4100 Grundgebühr
- 4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag
- 4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
- 4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag
- 4104 Verfahrensgebühr
- 4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag
- 4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
- 4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag
- 4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren
- 4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag
- 4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
- 4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
- 4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
- 4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag
- 4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren
- 4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag
- 4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
- 4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
- 4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG
- 4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag
- 4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren
- 4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag
- 4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
- 4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
- 4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
- 4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag
- 4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
- 4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag
- 4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
- 4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
- 4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren
- 4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag
- 4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren
- 4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag
- 4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
- 4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
- 4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags
- 4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags
- 4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren
- 4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)
- 4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag
- 4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
- 4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
- 4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO)
- 4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO)
- 4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird
- 4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG
- 4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht
- 4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
- 4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag
- 4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren
- 4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag
- 4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
- 4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag
- 4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren
- 4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag
- 4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
- 4301 Verfahrensgebühr für
- 4302 Verfahrensgebühr für
- 4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache
- 4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG)
Teil 5 · Bußgeldsachen
- 5100 Grundgebühr
- 5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 €
- 5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet
- 5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5 000,00 €
- 5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet
- 5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 €
- 5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet
- 5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 €
- 5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren
- 5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5 000,00 €
- 5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren
- 5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 €
- 5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren
- 5113 Verfahrensgebühr
- 5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
- 5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr
- 5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
- 5200 Verfahrensgebühr
Teil 6 · Sonstige Verfahren
- 6100 Verfahrensgebühr
- 6101 Verfahrensgebühr
- 6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag
- 6200 Grundgebühr
- 6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet
- 6202 Verfahrensgebühr
- 6203 Verfahrensgebühr
- 6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag
- 6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
- 6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
- 6207 Verfahrensgebühr
- 6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag
- 6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
- 6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
- 6211 Verfahrensgebühr
- 6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag
- 6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
- 6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
- 6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- 6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr
- 6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
- 6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300
- 6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen
- 6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302
- 6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht
- 6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren
- 6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
- 6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren
- 6500 Verfahrensgebühr
Teil 7 · Auslagen
- 7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
- 7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- 7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
- 7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind
- 7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
- 7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind
- 7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt
- 7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.